Auflagen für Waffenbesitzer

Einmal die WBK und dann Ruhe – so einfach ist es nicht. Wurde eine Besitzerlaubnis erteilt, ist der Waffenbesitzer an eine Reihe von Auflagen gebunden.

Erwerbsbeschränkung

Die Zahl der erlaubnispflichtigen Waffen, die ein Sportschütze besitzen darf, ist begenzt. Diese so genannte Grundausstattung beschränkt die Zahl der halbautomatischen Gewehre auf maximal 3 und der mehrschüssigen Pistolen oder Revolver auf maximal 2. Eine Sondererlaubnis über dieses Grundkontingent hinaus kann nur erteilt werden, wenn der Antragssteller regelmäßig in einer Disziplin an Wettkämpfen teilnimmt, für die er die weitere Waffe benötigt. (§ 14 Abs. 3 WaffG) Für die gängigen Disziplinen des DSB ist dies aber in der Regel nicht der Fall, da es für halbautomatische Gewehre keine Disziplinen gibt und die Pistolendisziplinen problemlos mit zwei mehrschüssigen Waffen bestritten werden können.

Darüber hinaus dürfen innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als zwei erlaubnispflichtige Waffen erworben werden. Dies betrifft nicht nur den Zukauf zum bereits bestehenden Besitz, sondern auch den Neuerwerb nach Abgabe und Abmeldung alter Waffen.

Aufbewahrung

Die Art und Weise, wie Schusswaffen und Munition aufzubewahren sind, ist abhängig von Art und Anzahl der Waffen. Eine Übersicht über die Aufbewahrungsvorschriften befindet sich hier.

Waffenbesitzer sind verpflichtet, den Behördenvertretern zwecks Kontrolle der Aufbewahrung Zugang zu den entsprechenden Räumlichkeiten zu gewähren. (§ 36 Abs. 3 WaffG)

Waffen mitführen

Besitzern von Schusswaffen, unabhängig davon, ob diese erlaubnispflichtig sind oder nicht, ist es nicht erlaubt, ihre Waffen in der Öffentlichkeit mitzuführen. Dies gilt auch für Schreckschusswaffen. Eine Erlaubnis zum Führen, der Waffenschein (nicht zu verwechseln mit der WBK), wird von der Polizei nur in begründeten Ausnahmefällen räumlich und zeitlich begrenzt ausgestellt.

Waffen transportiern

Für Sportschützen, die ihre Sportgeräte zum Training oder zu Wettkämpfen transportieren, gibt es hierfür spezielle Regelungen.

Die Waffen dürfen beim Transport nicht schuss- und zugriffsbereit sein. Eine Waffe ist dann schussbereit, wenn sich Munition in Lauf, Trommel oder im (eingesetzten) Magazin befindet, auch wenn die Waffe nicht gespannt ist. Als zugriffsbereit gilt eine Waffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Wird die Waffe in einem verschlossenen Behältnis transporttiert, ist sie nicht zugriffsbereit. (Anl. 1 WaffG Abschn. 2 Nr. 12 u. 13) Handelt es sich um erlaubnispflichtige Waffen, muss selbstverständlich auch die WBK dabei sein.

Für den Transport gilt also, die Waffe ungeladen in einem abschließbaren Koffer oder Futteral unterzubringen. Auch wenn dies nicht ausdrücklich verpflichtend ist, sollte die Munition nach Möglichkeit in einem sepraten Fach untergebracht sein. Ein Abzugsschloss ist ebenfalls, auch für die Aufbewahrung, empfehlenswert.

Die Waffe darf während des Transports nicht herausgenommen werden! Selbst dann nicht, wenn ein Behördenvertreter dazu auffordert. Das Herausnehmen der Waffe aus dem Transportbehältnis stellt einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar.

Zu beachten ist außerdem, dass der Transport ausschließlich Wege umfasst, die mit dem Schießsport in Zusammenhang stehen, als von und zum Training oder Wettkämpfen, zum Büchsenmacher oder Waffenhändler, oder zu berechtigten Dritten zwecks Aufbewahrung. Jede Mitnahme der Waffen außerhalb dieser Zwecke, selbst wenn die Transportbestimmungen eingehalten werden, ist verboten. (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG)

Bedürfnisnachweis

Eine der Voraussetzungen für den Besitz erlaubnipflichtiger Waffen ist das Bedürfnis für deren Besitz. Dieses muss nicht nur beim Antrag auf eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden, sondern wird von den Behörden in regelmäßigen Abständen, mindesten alle drei Jahre überprüft. Für den Fortbestand des Bedürfnisses muss der Besitzer in den vergangenen 12 Monaten mindestens eine Trainingseinheit pro Monat oder insgesamt 18 Trainingseinheiten absolviert haben, und zwar für jede einzelne Waffe, für die er eine Besitzerlaubnis hat. Kann der Besitzer kein Bedürfnis nachweisen, wiederruft die Behörde die Besitzerlaubnis und zieht die Waffen ein.

Um das Fortbestehen des Bedürfnisse nachzuweisen, sind Sportschützen verpflichtet, in einem Schießbuch Protokoll über ihre sportliche Aktivitäten zu führen und die einzelnen Trainingseinheiten oder Wettkampfteilnahmen von den jeweils verantwortlichen Aufsichten abzeichnen zu lassen.

Das Bedürfnis erlischt automatisch mit dem Austritt aus dem Verein/anerkannten Dachverband. Erlaubnispflichtige Waffen sind abzugeben oder zu veräußern, die Eintragungen in der WBK durch die Polizei ist zu löschen. Der Verein informiert die Behörden über den Vereinsaustritt.

Zuverlässigkeit und persönliche Eignung

Ebenso wie das Bedürfnis wird auch die Zuverläsigkeit und persönliche Eignung eines Waffenbesitzers in regelmäßigen Abständen überprüft. Die Aufsichtsbehörde holt dazu alle bekannten, ihr zugänglichen Daten ein, u.a. aus dem Bundeszentralregister, aber auch von den örtlichen Polizeidienststellen. Ist eine Person dort auffällig geworden, selbst wenn keine unmittelbare Straffälligkeiten vorliegen, so kann und soll die Behörde dies in die Überprüfung mit einbeziehen. Im Zweifelsfalle ordnet die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, um festzustellen, ob die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Erlaubnisinhabes weiterhin gewährleistet ist.

Es ist bereits mehrfach vorgekommen, dass Beamte der örtlichen Polizeidienststellen Waffenbesitzer auch unangekündigt zuhause besucht haben, um sich von Personen und Lebensverhältnissen ein Bild zu verschaffen.