Erwerbsvoraussetzungen

Über kurz oder lang möchte sich der engagierte Sportler vielleicht sein eigenes Sportgerät zulegen. Insbesondere für den erfolgreichen Wettkampfsport ist dies sinnvoll, da eine eigene Waffe den individellen Anforderungen des Schützen angepasst werden kann.

Für den Erwerb von Schusswaffen durch Sportschützen gelten jedoch spezielle gesetzliche Bestimmungen.

Luftgewehre und Luftpistolen

Luftgewehre und Luftpistolen für den Schießsport sind erlaubnisfrei. Sie dürfen von volljährigen Personen erworben und benutzt werden.

Erlaubnisfrei – Details
  • Geschossantrieb durch Druckluft, Federdruck oder kalte Gase (z.B. CO2)
  • Bewegungsenergie der Geschosse höchstens 7,5 Joule
  • Kennzeichnung mit F im Fünfeck
  • Vor dem 01.01.1970 in der BRD, bzw. vor dem 02.04.1991 in der DDR hergestellte und nach damaligem Recht verkaufte Waffen auch ohne Kennzeichen
  • Ausgeschlossen: mehrschüssige Waffen für Geschosse mit mehr als 30mm länge (Sportgeschosse sind 5mm lang), die vor dem 24.06.2025 gekennzeichnet wurden – solche Waffen werden im Schießsport des DSB nicht verwedent.

Kleinkaliber-Gewehre, Sportpistolen, Großkaliberpistolen, -gewehre und Revolver

Unsere übrigen Sportwaffe sind Feuerwaffen. Deswegen sind sie und die zugehörige Munition sind erlaubnispflichtig.

Um diese Waffen zu erwerben, bedarf es einer Waffenbesitzkarte, die durch die zuständige Waffenbehörde – in Nordrhein-Westfalen die Polizei – ausgestellt wird. Es genügtalso nicht, anzugeben, in einem Schützenverein zu sein, um eine scharfe Waffe kaufen zu können.

Erlaubnispflichtig – Details
  • Geschossantrieb durch heiße Gase (durch Verbrennung des Pulvers in den Patronen)
  • Bewegungsenergie der Geschosse mehr als 7,5 Joule

Voraussetzungen für eine Besitzerlaubnis

1. Bedürfnis

Eine Erlaubnis erhalten grundsätzlich nur Personen, die ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen können.

Bedürfnis – Details
  • Training einmal im Monat über 12 Monte oder
  • 18 Mal innerhalb der 12 Monate
  • Waffe für Disziplinen des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich

2. Sachkunde

Die Erteilung einer Besitzerlaubnis setzt Sachkunde voraus. Mitglieder anerkannter Schießsportverbände können die Sachkunde dort in behördlich genehmigten Lehrgängen mit abschließender Prüfung erwerben.

Sachkunde – Details
  • Umgang und sichere Handhabung von Waffen und Munition
  • Funktions- und Wirkungsweise von Schusswaffen und Munition
  • Rechtsvorschriften des Waffenrechts, Notwehr und Notstand

3. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung

Die Behörde überprüft die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragsstellers und holt dazu Informationen von verschiedenen staatlichen Stellen, wie etwa der örtlichen Polizeidienststelle, dem Bundeszentralregister oder dem Verfassungsschutz ein.

Im Zweifelsfalle kann die Behörde vom Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen.

Fehlende Zuverlässigkeit – Details
  • Geld- oder Freiheitsstrafen ab einem Jahr, bzw. 90 Tagessätzen, insbesondere bei Verstößen gegen das Waffenrecht
  • Merfacher Polizeigewahrsam wegen Gewaltätigkeit
  • Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein oder einer verfassungswidrigen Partei
  • Bestrebungen oder Unterstützung von Vereinigungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder Völkerverständigung gerichtet sind
Fehlende persönliche Eingnung – Details
  • Alkohol- oder Drogenabhängigkeit
  • Psychische Erkrankungen
  • Fehlende Befähigung, mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß ohne Selbst- oder Fremdgefährdung umzugehen (z.B. durch Alter, Krankheit, Behinderung)

4. Sichere Aufbewahrung

Noch bevor die Polizei eine Besitzerlaubnis erteilt, muss der Antragssteller nachweisen, dass er einen entsprechenden Waffenschrank besitz, um die Waffe sicher aufzubewahren.

Mehr zu den Aufbewahrungsvorschriften findet ihr hier.

Erwerb und Eintragung

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Polizei die Besitzerlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte (WBK). Unter Vorlage einer WBK kann bei einem Händler die erlaubnispflichtige Waffe erworben werden. Der Händler trägt die Waffe in die WBK ein und meldet den Verkauf der Aufsichtsbehörde. Der neue Besitzer muss nun innerhalb von 14 Tagen den Erwerb bei der Polizei zeigen und die WBK vorlegen, damit die Waffe in die WBK eigentragen werden kann.

Die Waffenbesitzkarte erlaubt lediglich den Besitz der eingetragenen Waffen und der zugehörigen Munition. Sie erlaubt nicht, die Waffen in der Öffentlichkeit mit sich zu führen oder gar damit zu schießen. Dieses Verbot gilt auch für nicht erlaubnispflichtige Waffen.

Vereinaustritt bedeutet Verlust der Besitzerlaubnis

Mit dem Austritt aus einem DSB-Vereine erlischt automatisch das Bedürfnis zum Waffenbesitz und damit die Besitzerlaubnis. Die Vereine sind verpflichtet, die Behörden über Vereinsaustritte von Mitgliedern mit Besitzerlaubnis zu informieren und kommen dieser Verpflichtung ohne Ausnahme nach.

Das ehemalige Mitglied ist verpflichtet, die weiterhin bestehende Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband  und damit das weitere bestehen des Bedürfnisse nachzuweisen, oder die Waffen innerhalb einer gesetzter Frist bei den Behörden oder an besitzberechtigte Personen abzugeben. Geschieht dies nicht, macht sich der Betreffende des illegalen Waffenbesitzes schuldig.

Ansprechpartner für alle waffenrechtlichen Belange sind (in NRW) die jeweiligen Waffenrechtsdezernate der Kreispolizeibehörden.