Erwerbsvoraussetzungen

Über kurz oder lang möchte sich der engagierte Sportler vielleicht sein eigenes Sportgerät zulegen. Insbesondere für den erfolgreichen Wettkampfsport ist dies sinnvoll, da eine eigene Waffe den individellen Anforderungen des Schützen angepasst werden kann.

Für den Erwerb von Schusswaffen durch Sportschützen gelten jedoch spezielle gesetzliche Bestimmungen.

Erlaubnisfreie Schusswaffen

Für Luftgewehre und Luftpistolen mit einer Bewegungsenergie bis zu 7,5 Joule besteht keine Erlaubnispflicht. Sie sind unter Voraussetzung der Volljährigkeit frei verkäuflich. Für den Schießsport nach der Sportordnung des DSB zugelassen sind jedoch nur Einzellader für Diabolo-Geschosse des Kalibers 4,5 mm. (Ausnahme ist die fünfschüssige Luftpistole für die gleichnamige Disziplin.)

Walther PPK
Erlaubnisfrei, für den Schießsport aber nutzlos: Walther PPK als CO2-Pistole für 4,5mm Rundkugeln.

Die ebenfalls frei verkäuflichen CO2-betriebenen Imitationen von halbautomatischen Handfeuerwaffen zum Verschießen von Blei- oder Stahlrundkugeln sind Aufgrund ihrer mangelnden Zielgenauigkeit und Reichweite für das sportliche Schießen ungeeignet.

  • § 2 Abs. 1 WaffG
  • Anl. 2 WaffG Abschn. 2 Unterabschn. 2 Nr. 1.1

Erlaubnispflichtige Schusswaffen

Alle Schusswaffen mit mehr als 7,5 Joule Bewegungsenergie, insbesondere Feuerwaffen, und die zugehörige Munition unterliegen der Erlaubnispflicht. Für den Erwerb genügt es nicht, eine Mitgliedschaft in einem Schützenverein anzugeben. Vielmehr geht dem Erwerb die Erteilung einer Besitzerlaubnis durch die Polizei voraus. Ein Schützenverein oder -verband kann keine Besitzerlaubnis austellen.

Voraussetzungen für eine Besitzerlaubnis
  1. Eine Erlaubnis erhalten grundsätzlich nur Personen, die ein Bedürfnis glaubhaft machen können. Für Sportschützen bedeutet dies, die Mitgliedschaft in einem behördlich anerkannten Schießsportverband (wie der DSB und seine Landesverbände) mit genehmigter Sportordnung nachzuweisen. Für Waffen, die NICHT für die Disziplinen des Deutschen Schützenbundes zugelassen sind, kann der Verband KEIN Bedürfnis bestätigen.  Der Antragssteller muss mindestens 12 Monate Verbandsmitglied sein und regelmäßiges Training in der Disziplin nachweisen, für deren Waffe er eine Besitzerlaubnis beantragt.1 (§§ 8, 14, 15 u. 15a WaffG)
SpoPi 03
Sportpistole Kaliber .22. Bei Kurzwaffen, die für den Schießsport zugelassen sind, darf der Lauf nicht kürzer als 7,62 cm (3 Zoll) sein (§6 AWaffV). Viele „Gebrauchswaffen“ fallen damit raus.
  • Die Erteilung einer Besitzerlaubnis setzt Sachkunde voraus. Mitglieder anerkannter Schießsportverbände können die Sachkunde dort in behördlich genehmigten Lehrgängen mit abschließender Prüfung erwerben. Bei Vorlage des Nachweises über die bestandene Prüfung eines solchen Sachkundelehrgangs stellt die Polizei die Bescheinigung der Sachkunde aus. (§ 7 WaffG; §§ 1 u. 3 AWaffV)
  • Vor der Erteilung einer Besitzerlaubnis überprüft die Behörde die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragsstellers und holt dazu Informationen von verschiedenen staatlichen Stellen, wie etwa der örtlichen Polizeidienststelle oder dem Bundeszentralregister ein und sucht die Antragssteller in ihrem Zuhause auf. Im Zweifelsfalle kann die Behörde vom Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. (§§ 5 u. 6. WaffG; § 4 AWaffV)
  • Erwerb, Meldung und Aufbewahrung

    Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Polizei die Besitzerlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte (WBK). Nur unter Vorlage einer WBK kann bei einem Händler eine erlaubnispflichtige Waffe erworben werden. Der Händler trägt die erworbene Waffe in die WBK ein und meldet seinerseits den Verkauf an die Aufsichtsbehörde. Der neue Besitzer hat nun innerhalb von 14 Tagen den Erwerb bei der Polizei anzuzeigen und die WBK vorzulegen.

    Die Waffenbesitzkarte erlaubt lediglich den Besitz der eingetragenen Waffen und der zugehörigen Munition sowie das Schießen auf zugelassenen Schießständen. Sie erlaubt nicht, die Waffen in der Öffentlichkeit mit sich zu führen oder gar damit zu schießen. Dieses Verbot gilt auch für nicht erlaubnispflichtige Waffen.

    Die Aufbewahrung der Waffen in der eigenen Wohnung ist ebenfalls an gesetzliche Auflagen gebunden. Hier ein Überblick.

    Vereinaustritt bedeutet Verlust der Besitzerlaubnis

    Mit dem Austritt aus einem DSB-Vereine erlischt automatisch das Bedürfnis zum Waffenbesitz und damit die Besitzerlaubnis. Die Vereine sind verpflichtet, die Behörden über Vereinsaustritte von Mitgliedern mit Besitzerlaubnis zu informieren und kommen dieser Verpflichtung ohne Ausnahme nach.

    Das ehemalige Mitglied ist verpflichtet, die weiterhin bestehende Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband  und damit das weitere bestehen des Bedürfnisse nachzuweisen, oder die Waffen binnen gesetzter Frist bei den Behörden abzugeben oder an besitzberechtigte Personen zu verkaufen. Geschieht dies nicht, macht sich der Betreffende des illegalen Waffenbesitzes schuldig.

    Ansprechpartner für alle waffenrechtlichen Belange sind (in NRW) die jeweiligen Waffenrechtsdezernate der Kreispolizeibehörden.

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    112 Monate ist die gesetzlich festgelegte Mindest-Frist, ehe die Beantragung einer WBK möglich ist. Das Antragsformular über den Nachweis des Bedürfnisse durch den RSB wird jedoch vom Vorstand gegengezeichnet.

    Der Vorstand des B.S.V. Rheinhausen-Bergeim 1925 e.V. ist der Überzeugung, dass ein Bedürfnis für den Besitz scharfer Schusswaffen nur bei solchen Personen besteht, die in den entsprechenden  Disziplinen ein über das gesetzliche Mindestmaß deutlich hinausgehendes sportliches Engangement zeigen und insbesondere auch und wiederholt an den Verbandsmeisterschaften teilnehmen. Vor diesem Hintergrund behält sich der Vorstand vor, ggf. die Unterschrift des Antragsformulars abzulehnen.