Bestimmungen zur Aufbewahrung

Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition

Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen gelten nach dem Waffengesetz (WaffG) und der allgemeinen Waffengesetz Verordnung (AWffV) folgende Bestimmungen:

Art und Anzahl der Waffen1
Sicherheitsstufe des BehältnissesReferenz: §13 AWaffV
Mehr als 10 KurzwaffenWiderstandsgrad INr. 1, Satz 2
Bis zu 10 KurzwaffenWiderstandgrad 0 / Sicherheitsstufe B, mindestens 200 kg GewichtNr. 1, Satz 1
Bis zu 5 KurzwaffenWiderstandsgrad 0 / Sicherheitsstufe BNr. 1, Satz 1
Mehr als 10 LangwaffenWiderstandsgrad 0 / Sicherheitsstufe BNr. 2
Bis zu 10 LangwaffenSicherheitsstufe ANr. 4, Satz 1
Munition + 5 KurzwaffenInnenfach Widerstandsgrad 0 / Sicherheitsstufe B  innerhalb eines Schranks Sicherheitsstufe ANr. 4, Satz 1
MunitionStahlblechbehältnis oder Innenfach mit Schwenkriegelschloss ohne SicherheitseinstufungNr. 3, Satz 1 Nr. 4, Satz 2

Waffen und die zugehörige Munition müssen getrennt in verschiedenen Behältnissen aufbewahrt werden.

Munition, die nicht zur Waffe gehört, darf mit der Waffe zusammen im gleichen Behältnis aufbewahrt werden.

1Zwar existieren Aufbewahrungsvorschriften für diese Zahl von Schusswaffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Privatperson diese Zahl auch besitzen darf. Näheres dazu bei den Auflagen für Waffenbesitzer.

 

Nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen

Für nicht erlaubnispflichtge Schusswaffen gelten keine besonderen Bestimmungen. Hier sollten Besitzer sich an § 36 Absatz 1 Satz 1 WaffG orientieren:

Wer Waffen oder Muniton besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“

Die Waffen sollten in einem festen, verschließbaren Behältnis aufbewahrt werden, so dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Wir empfehlen unseren Mitglieder auch hierfür einen Waffenschrank der Sicherheitsstufe A, wie sie unter anderem auch in Baumärkten angeboten werden.

Überprüfung der Aufbewahrung

Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen sind verpflichtet, die sichere Aufbewahrung den Behörden nachzuweisen und darüber hinaus auch, zwecks Überprüfung der Aufbewahrung den Behördenvertretern Zugang zu den Räumen zu gewähren, in denen die Waffen aufbewahrt werden. (§ 36 Abs. 3 WaffG)